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EDRi-gram 17.15, 11. September 2019

  1. CJEU: Öffentliche Dokumente könnten wegen des Urheberrechts zensiert werden
  2. Die Niederlande, streben eine ambitioniertere Umsetzung des Urheberrechts an!
  3. Polen stellt Urheberrechts-Upload-Filter vor dem EuGH infrage
  4. Wie die Sicherheitspolitik den digitalen Binnenmarkt ausnutzt
  5. E-Commerce-Review: Wahrung der Menschenrechte bei der Moderation von Online-Inhalten
  6. Diego Naranjo wird neuer Leiter der EDRi-Politik

 

CJEU: Öffentliche Dokumente könnten wegen des Urheberrechts zensiert werden

Von Diego Naranjo

Am 29. Juli 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Urteil erlassen, das schwerwiegende Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit haben könnte. Der Fall (C-469/17) betrifft die Funke Medien NRW GmbH, den Herausgeber der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung, und die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik Deutschland). Es folgt einem Antrag im Verfahren zwischen diesen beiden Parteien auf Veröffentlichung von Verschlusssachen (mit dem geringsten Grad an Vertraulichkeit), den so genannten „Parliament Briefings“ oder „UdPs“, durch den deutschen Verlag.

Urheberrecht oder Pressefreiheit?

Bei den UdPs handelt es sich um militärische Statusberichte, die regelmäßig an die Bundesministerien über den Einsatz der Bundeswehr im Ausland geschickt werden. Funke Medien versuchte zunächst, über das Informationsfreiheitsgesetz, eine Reihe von Dokumenten zu erhalten, was aber abgelehnt wurde. Später erhielt der Verlag die Dokumente über eine unbekannte Quelle und veröffentlichte sie im Rahmen der „Afghanistan-Papiere“. Die Bundesregierung war der Ansicht, dass Funke Medien durch die Veröffentlichung der UdPs gegen die Urheberrechte verstoßen hat. Das Landgericht, in dem die Streitigkeit beigelegt wurde, verwies den Fall an den EuGH zur Vorabentscheidung bezüglich der Ausnahme von der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus journalistischen Gründen (Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29, die „Infosoc-Richtlinie“) und der Grenzen der Informations- und Medienfreiheit in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke. Ausnahmen und Beschränkungen erlauben die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne ausdrückliche Genehmigung des Rechteinhabers (des Autors oder der Eigentümerin der Vervielfältigungsrechte).

EuGH Antwort: Das Urheberrecht ist König. Oder die Pressefreiheit. Das kommt darauf an.

In der Vorabentscheidung stellte das Gericht fest, dass Militärberichte urheberrechtlich geschützt werden können, „nur wenn diese Berichte eine intellektuelle Schöpfung ihres Autors sind, die die Persönlichkeit des Autors widerspiegelt und durch freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck kommt“. Ob militärische Berichte (oder andere öffentliche Informationen) urheberrechtlich geschützt sind, muss nach Ansicht des EuGH von Fall zu Fall von den Gerichten der nationalen Mitgliedstaaten definiert werden. Diese nationale Auslegung gilt auch für Ausnahmen in Artikel 5 Absatz 3 der Infosoc-Richtlinie, in diesem Fall für Vervielfältigungsrechte für journalistische Zwecke. Der EuGH erklärte, dass es auch Sache der Mitgliedstaaten ist, von Fall zu Fall zu entscheiden, wie Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts gelten, dass die Staaten jedoch bei der Umsetzung des EU-Rechts „sicherstellen müssen, dass sie sich auf eine Auslegung der Richtlinie verlassen, die es ermöglicht, ein faires Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Europäischen Union geschützten Grundrechten herzustellen“.

Das Gericht erklärte, dass selbst wenn die UDPs als urheberrechtlich geschützte Werke betrachtet würden, Funke Medien das Recht hätte, das Werk für journalistische Zwecke unter der Ausnahme des Urheberrechts zu nutzen, und dass daher die Veröffentlichung der Beiträge legal sei. Dies schafft jedoch keinen Präzedenzfall für ähnliche Inhalte in anderen Mitgliedstaaten (oder sogar in Deutschland), da es Sache der nationalen Gerichte ist, zu entscheiden, wie ein Gleichgewicht zwischen den betreffenden Grundrechten hergestellt wird (z.B. Schutz des „geistigen Eigentums“ versus Meinungs- und Informationsfreiheit).

Auf dem Weg zu national implementierten Upload-Filtern?

Dieses Urteil wirkt nicht im Vakuum. Es ist nur wenige Monate her, dass die EU-Urheberrechtsrichtlinie verabschiedet wurde. Von Anfang an haben EDRi und andere zivilgesellschaftliche Gruppen Alarm wegen der Risiken von Artikel 13 geschlagen, und wir haben eine gründliche Analyse von Artikel 17 (damals Artikel 13) veröffentlicht. Eines der Hauptrisiken des angenommenen Textes besteht darin, dass die Plattformen, um sicherzustellen, dass sie „alles in ihrer Macht Stehende tun, um die Nichtverfügbarkeit bestimmter Werke zu gewährleisten“, verpflichtet sind, Upload-Filter zu verwenden und jeden Text, jedes Video, jedes Bild (ja, einschließlich Memes!) und jeden Audiofile, die in ihre Dienste hochgeladen werden, zu scannen, um nicht von Rechteinhabern verklagt zu werden. Trotz der weit verbreiteten Behauptungen, dass die Urheberrechtsrichtlinie nicht zu Upload-Filtern führen würde, wurde recht schnell klar, dass es um die Implementierung von Upload-Filtern geht.

Die nationalen Parlamente entscheiden, wie die Urheberrechtsrichtlinie umzusetzen ist, und die Art und Weise, wie dies geschieht, könnte dazu führen, dass Filter hochgeladen werden, die sich darum kümmern, dass auch Dokumente von Behörden mit öffentlicher Relevanz in den öffentlichen Diskurs aufgenommen werden. Die von der EU zugelassenen Zensurmaschinen könnten beschließen, diese Inhalte zu blockieren, um gerichtliche Auseinandersetzungen über „urheberrechtlich geschützte“ Inhalte mit öffentlicher Relevanz zu vermeiden, wie sie in diesem Gerichtsverfahren auf dem Spiel stehen.

Wenden Sie sich an Ihre nationalen EDRi-Mitglieder, das Wikimedia-Kapitel oder die Verbraucherorganisation und stellen Sie sicher, dass Upload-Filter in Ihrem Land nicht obligatorisch sind!

EuGH-Urteil Funke Medien NRW GmbH vs. Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache C-469/17 (29.07.2019)

Pressemitteilung: Zensurmaschine übernimmt das Internet der EU (26.03.2019)

Re-Dekonstruktion des Vorschlags für Upload-Filter in der Urheberrechtsrichtlinie (28.06.2018)

Beitrag von Diego Naranjo, EDRi

 

Die Niederlande, streben eine ambitioniertere Umsetzung des Urheberrechts an!

Von Bits of Freedom

Alle EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die neu verabschiedete EU-Urheberrechtsrichtlinie, einschließlich ihres umstrittenen Artikels 17, umzusetzen. Aber wie man es interpretiert, liegt an ihnen. In den Niederlanden liegt derzeit ein Gesetzentwurf vor, der leider sehr enttäuschend ist. Die Regierung muss sich wirklich viel mehr anstrengen, um die Interessen der Internetnutzer zu schützen.

Was war das noch mal, Artikel 17 (oder 13)?

Artikel 17 (früher Artikel 13) enthält eine Bestimmung, die Plattformen direkt für die Urheberrechtsverletzung durch Inhalte verantwortlich macht, die Nutzer auf diese Dienste hochladen. Es löst nicht das Problem, das es lösen soll, aber es schränkt die Freiheit der Internetnutzer enorm ein. Online-Unternehmen wie Google und SoundCloud werden verpflichtet, alles zu scannen und zu genehmigen, was ihre Nutzer hochladen. Dies wird wahrscheinlich dazu führen, dass diese Unternehmen, um eine rechtliche Haftung zu vermeiden, viele Uploads im Voraus ablehnen.

Die Niederlande empfanden europäische Vorschriften als schädlich

Die niederländische Regierung hat in der Debatte, die vor der Verabschiedung der Richtlinie auf europäischer Ebene geführt wurde, unmissverständlich klargestellt: Diese Regeln schaden mehr als nützen. Im Jahr 2017 stellten die Niederlande den Anwälten der Europäischen Kommission kritische Fragen zur rechtlichen Nachhaltigkeit des Richtlinienvorschlags. Viel später in diesem Prozess stimmten die Niederlande gegen den Text, der als Grundlage für die Aufnahme der Verhandlungen der Mitgliedstaaten mit der Kommission und dem Parlament dienen sollte. Später erklärte die Ständige Vertretung der Niederlande, dass der angenommene Vorschlag „nicht das richtige Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Rechteinhaber und den Interessen der EU-Bürger und Unternehmen findet“.

Von europäischen zu niederländischen Regeln

Da es sich um eine Richtlinie handelt, müssen alle Mitgliedstaaten die Vorschriften in nationales Recht umsetzen. Nachdem die Richtlinie nun verabschiedet ist und Chancen zur Veränderung auf europäischer Ebene nicht mehr bestehen, ist die Umsetzung in nationales Recht der Ort, um den Schaden zu begrenzen. Mit anderen Worten: Mit einer minimalen Umsetzung werden die Rechte des Internetnutzers maximal geschützt. Wenn die Niederlande der Richtlinie so kritisch gegenüberstehen, würden Sie erwarten, dass sie auch ihr Bestes tun, um den Schaden, den sie bei der Umsetzung in nationales Recht verursachen werden, so weit wie möglich zu begrenzen. Aber leider…..
Am 2. Juli 2019 veröffentlichte das niederländische Ministerium für Justiz und Sicherheit einen Gesetzentwurf für diese Umsetzung. Dieser Vorschlag ist enttäuschend, da er keine Ambitionen zum Schutz der Interessen der Internetnutzer hat. Er begrenzt den Schaden nicht, indem er eine angemessene, begrenzte Umsetzung von Artikel 17 vorsieht, wie er könnte, und er zwingt nicht dazu, die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien für die Nutzer ordnungsgemäß zu erläutern.

Ein ehrgeizigerer Vorschlag ist dringend erforderlich

Das EDRi-Mitglied Bits of Freedom fordert die niederländische Regierung nachdrücklich auf, ein ehrgeizigeres Gesetz vorzulegen. Bits of Freedom fordert eine Umsetzung, bei der der Schaden durch die Richtlinie so weit wie möglich begrenzt wird und die Rechte der Internetnutzer so weit wie möglich geschützt werden. Da es sich um eine besonders komplexe Rechtsangelegenheit handelt, empfiehlt Bits of Freedom auch, vor der Ausarbeitung des Gesetzes eine Untersuchung darüber durchzuführen, inwieweit ein Mitgliedstaat den Schaden durch die Richtlinie begrenzen muss. Diese Forschung könnte von Wissenschaftlern mit Expertise auf dem Gebiet des Urheberrechts durchgeführt werden.

Die Niederlande müssen es besser machen

Kurz gesagt, die Niederlande müssen es besser machen. Die Tatsache, dass die Richtlinie angenommen wurde, bedeutet nicht, dass die Schlacht verloren ist. Es gibt noch viel zu tun, um die möglichen negativen Auswirkungen zu begrenzen. Auch hier zahlt sich harte Arbeit aus: Man erntet, was man sät.

 

Bits of Freedom

Komm schon, Regierung, tritt für uns ein! (nur auf Niederländisch, 29.08.2019)

Komm schon, Regierung, tritt für uns ein! (englisch, 11.09.2019)

Bits of Freedom’s Empfehlung an die niederländische Regierung (PDF, nur auf Niederländisch, 26.08.2019)

Schützt #article13 die Nutzer vor ungerechtfertigten Inhaltsblockaden? (nur auf Niederländisch, 25.03.2019)

Bill of Implementation Richtlinie Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (nur auf Niederländisch)

NGOs fordern die Gewährleistung der Grundrechte bei der Umsetzung des Urheberrechts (20.05.2019)

Beitrag von Rejo Zenger, EDRi-Mitglied Bits of Freedom; Übersetzung aus dem Niederländischen ins Englische von Bits of Freedom Freiwilligen Celeste Vervoort und Martin van Veen

 

 

Polen stellt Urheberrechts-Upload-Filter vor dem EuGH infrage

Von der Centrum Cyfrowe Foundation

Am 24. Mai 2019 leitete Polen eine Klage (C-401/19) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (CJEU) gegen Artikel 17 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt ein. Das EDRi-Mitglied Centrum Cyfrowe Foundation hat zuvor versucht, mit Hilfe von Anfragen zur Informationsfreiheit (Freedom of Information, FOI) erfolglos Zugang zur Beschwerde zu erhalten. Nun hat der EuGH endlich den Antrag auf diese rechtliche Anfechtung veröffentlicht.

Die Klage vor dem Gerichtshof ist ein positiver Schritt, der dazu beitragen kann, Streitigkeiten über seinen Artikel 17 zu klären. Ein unabhängiges Gericht wird Fragen prüfen, die in der Grundsatzdebatte vor der Annahme der Richtlinie von Vertretern der Rechteinhaber typischerweise als Angstmacherei oder Desinformation abgetan wurden.

Die Republik Polen beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b) und Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c) der Urheberrechtsrichtlinie; oder sollte der Gerichtshof feststellen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht aus Artikel 17 der Richtlinie gestrichen werden können, ohne die in den übrigen Bestimmungen dieses Artikels enthaltenen Regeln wesentlich zu ändern, so beantragt Polen, dass der Gerichtshof Artikel 17 der Richtlinie in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt.

Polen behauptet, dass die Richtlinie das in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit verletzt. Die rechtliche Anfechtung nennt die Auferlegung von Online-Content-sharing-Dienstleistern als besonders problematisch, „alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Nichtverfügbarkeit bestimmter Werke und anderer Inhalte, für die die Rechteinhaber den Dienstleistern die relevanten und notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben, zu gewährleisten“ und „alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um zukünftige Uploads geschützter Werke oder anderer Schutzgegenstände, für die die Rechteinhaber einen ausreichend begründeten Hinweis eingereicht haben, zu verhindern. Diese Auflagen machen erforderlich – um nicht in Haftung genommen zu werden – dass Dienstleister eine vorherige automatische Überprüfung (Filterung) der von den Nutzern online hochgeladenen Inhalte durchführen, und machen es daher auch notwendig, präventive Kontrollmechanismen einzuführen“. Mit anderen Worten, Online-Plattformen werden verpflichtet, alle Uploads ihrer Nutzern zu filtern.

Leider hat der politische Kontext der Herausforderung einige Fragen aufgeworfen. Die Beschwerde wurde nur zwei Tage vor den Wahlen zum Europäischen Parlament eingereicht, und die polnische Regierungspartei Recht und Gerechtigkeit (PiS) hat sich gegen die Forderung der größten Oppositionspartei, die Bürgerplattform, das Hochladen von Filtern zu untersagen, ausgesprochen.

Die EU-Mitgliedstaaten (sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) haben bis zum 2. Oktober 2019 Zeit, um beim EuGH einen Antrag auf Intervention in diesem Fall gemäß Kapitel 4 der Geschäftsordnung (RoP) des EuGH einzureichen. Die Mitgliedstaaten können eingreifen, um entweder den Standpunkt Polens zu Artikel 17 oder den Standpunkt des Rates und des Parlaments zu Artikel 17 ganz oder teilweise zu unterstützen.

Centrum Cyfrowe Stiftung

Die von der polnischen Regierung vor dem EuGH angefochtene Urheberrechtsrichtlinie (01.06.2019)

CJEU Rechtssache C-401/19 – Polen / Parlament und Rat

Richtlinie (EU) 2019/790 über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt, Artikel 17

Beitrag von Natalia Mileszyk, EDRi-Mitglied Centrum Cyfrowe Foundation, Polen

 

Wie die Sicherheitspolitik den digitalen Binnenmarkt ausnutzt

Von Jan Penfrat

Am 22. August, als Politico ein internes Dokument der Europäischen Kommission durchsickern ließ, in dem politische Pläne für das kommende Mandat aus allen Bereichen der Exekutive der EU skizziert wurden, war Brüssel in höchster Alarmbereitschaft. Obwohl es sich bei dem Dokument um eine interne Notiz und nicht um eine offizielle Position der Kommission handelt, ist es nicht irrelevant: Ziel ist es, die zukünftigen Kommissare über wichtige politische Dossiers zu informieren und Empfehlungen zu geben, was mit ihnen geschehen soll. Die darin enthaltenen digitalen Politikkapitel sind durchaus informativ.

Sie werden nicht überrascht sein, wenn Sie sehen, dass die Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologie (GD CNECT), die Dienststelle der Kommission für alles Digitale, sich auf die Vollendung des digitalen Binnenmarkts und – was vielleicht am wichtigsten ist – auf ihr eigenes neues Lieblingsprojekt konzentriert: den Digital Services Act (DSA).

Die DSA wird wahrscheinlich das nächste große Schlachtfeld für Internetregulierungen werden. Sie regelt Social-Media-Plattformen und alle Arten von Online-Diensten, einschließlich der rechtlichen Verantwortung, die sie für von Nutzern hochgeladene Inhalte tragen.

Schlecht durchdachte Regeln bedrohen die Freiheiten der Menschen

Zunächst formuliert die GD CNECT eine Reihe positiver Ideen, z.B. über den Einsatz digitaler Technologien zur Verbesserung der Umweltbilanz Europas oder einen ehrgeizigen Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz mit einem starken Schwerpunkt auf dem Schutz der Grundrechte. Wir begrüßen sowohl Vorschläge und ermutigen die politischen Entscheidungsträger der EU, mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um diese Ziele zu erreichen, mit der gründlichen Debatte, die erforderlich ist, und unter Berücksichtigung der Instrumente, über die wir bereits verfügen, wie die strikte Durchsetzung der Allgemeinen Datenschutzverordnung (GDPR) und die Annahme der Verordnung zum Schutz der Privatsphäre im Internet.

Darüber hinaus enthält das Dokument ein Kapitel über den geplanten Digital Services Act, in dem es vorschlägt, eine „Sorgfaltspflicht“ für Online-Dienste einzuführen, die sich mit illegalen und „schädlichen Inhalten“ auf ihren Systemen befassen. Erklärtes Ziel ist es, Dinge wie effektive Inhaltsmoderation, politische Online-Werbung, Desinformation und Jugendschutz anzugehen.

Während EDRi es vorziehen würde, dass die DSA nur illegale Inhalte reguliert, anstatt vage definiertes „schädliches“ Material zu verwenden, freuen wir uns, dass die GD CNECT ausdrücklich die Gefahr anerkennt, die „schwere, schlecht durchdachte Regeln“ für den Medienpluralismus, die Meinungsfreiheit und andere Grundrechte darstellen. Weil ihre Kollegen in der Generaldirektion Migration und Inneres (GD HOME) einen ganz anderen Ansatz verfolgen.

Das Haus anzünden, um ein Schwein zu braten

Technisch ist die GD Heimat für Themen wie Migration, Menschenhandel, Cyberkriminalität und Terrorismus zuständig. Dennoch widmete die Abteilung mehr als ein Viertel ihres politischen Ideenraums dem Digital Services Act der GD CNECT.

Die GD Heimat nennt ihren Beitrag „Für eine sichere und verantwortungsvolle Nutzung des Internets“. Laut seinen Autoren ist das heutige Internet meist ein gesetzloser Ort, der für „Identitätsdiebstahl, Ransomware, Kinderpornographie, Aufstachelung zum Terrorismus, Organisation von Verbrechen unter Nutzung einer immer stärker verschlüsselten Umgebung“ genutzt wird.

Um Ordnung in diesen Online-Wilden Westen zu bringen, schlagen die Internetspezialisten der GD HOME vor, dass in Zukunft alle Plattformunternehmen „proaktive Maßnahmen“, auch Upload-Filter genannt, ergreifen sollten, um den „kriminellen Missbrauch ihrer Dienste“ zu verhindern. Klingt vertraut? Denn die „verantwortungsbewusste Nutzung des Internets“ der GD HOME sieht der allgemeinen Überwachungspflicht der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie gefährlich ähnlich. Offensichtlich muss noch einmal betont werden, dass der Europäische Gerichtshof immer wieder entschieden hat, dass solche allgemeinen Überwachungsverpflichtungen gegen unsere Grundrechte und damit rechtswidrig sind. Experten fügen häufig hinzu, dass Filter allein betrachtet auch bei der Bekämpfung illegaler Online-Inhalte unwirksam sind.

Der Vorschlag der GD Heimat beinhaltet auch die Verpflichtung für Online-Plattformen, Konten zu schließen, die illegale oder schädliche (aber legale) Inhalte wie Desinformationen enthalten – eine Idee, die Unternehmen zu Schiedsrichtern der Wahrheit machen würde.

Sowohl die GD CNECT als auch die GD HOME müssen sich gegenseitig konsultieren und bei Dossiers von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten, das ist das normale Verfahren. Aber der offensichtliche Versuch, den Rahmen um die DSA bereits einzugrenzen, bevor der Legislativvorschlag überhaupt geschrieben ist, ist erschütternd. Ein digitales Binnenmarktdossier mit erheblichen Auswirkungen auf die Grundrechte sollte nicht in den Bereich der Sicherheitspolitik gedrängt werden, wo es Gefahr läuft, missbraucht zu werden, um die Grundrechte der Menschen einzuschränken.

 

Internes Dokument der Europäischen Kommission zu den vorgeschlagenen Prioritäten (PDF)

Mehr Verantwortung gegenüber Online-Plattformen – aber zu welchen Kosten? (19.07.2019)

E-Commerce-Review: Die Büchse der Pandora öffnen? (20.06.2019)

EDRi: Integrierte Filter (09.04.2019)

Von Jan Penfrat, EDRi

E-Commerce-Review: Wahrung der Menschenrechte bei der Moderation von Online-Inhalten

Von EDRi

Dies ist der vierte und letzte Blogbeitrag in unserer Serie über die künftigen Regeln Europas für die Haftung von Vermittlern und die Moderation von Inhalten. Die Einführung kannst du hier lesen.

In unseren vorherigen Blog-Posts zur bevorstehenden E-Commerce-Review haben wir Beispiele diskutiert, was bei der Regulierung von Online-Inhalten schief gehen kann. Aber stellen wir uns für einen Moment vor, dass alles gut geht: Die neue Gesetzgebung wird auf konkreten Beweisen beruhen, eine praktikable Haftungsbefreiung für Gastunternehmen wird gut aufrechterhalten und mögliche negative Nebenwirkungen werden gemildert.

Selbst dann müssen die politischen Entscheidungsträger ausreichende Sicherheitsvorkehrungen treffen, um die unrechtmäßige Entfernung legitimer Sprache, Kunst und Wissen zu vermeiden.

Ein funktionierendes Benachrichtigungs- und Handlungssystem

Die geltende E-Commerce-Richtlinie und das Fehlen praktikabler Notifizierungs- und Handlungsregeln haben einen Wilden Westen der intransparenten Praktiken zur Moderation und Entfernung von Inhalten geschaffen. Die Notice-and-Action-Regeln würden ein kohärentes System für Personen schaffen, um illegale Inhalte oder Aktivitäten auf Plattformen wie Facebook, Youtube und Twitter zu kennzeichnen (der „Hinweis“) und auf die die Plattformunternehmen verpflichtet wären zu reagieren (die „Aktion“). Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, hängt natürlich von der Art der angeblich illegalen Inhalte oder Aktivitäten ab. Die Umsetzung dieser Regeln müsste für Plattformunternehmen verbindlich sein.

Obwohl viele Wissenschaftler und NGOs ausführlich über Garantien geschrieben haben, die in jedes Notice-and-Action-System aufgenommen werden sollten, gibt es in der EU derzeit keine Mindestverfahrensvorschriften, die von den aufnehmenden Unternehmen eingehalten werden müssten. Das ist nicht gut für seriöse Unternehmen und schon gar nicht für Menschen.

Einige Beispiele für Menschenrechtsschutzmaßnahmen

  • Hosting-Unternehmen sollten verpflichtet werden, die Nutzer zu benachrichtigen, wenn ihre Inhalte von jemandem gekennzeichnet wurden, idealerweise bevor Maßnahmen gegen die Inhalte ergriffen werden, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Strafverfolgung Straftaten untersuchen muss.
  • Die aufnehmenden Unternehmen sollten verpflichtet werden, bestimmte sehr schwere Straftaten (wie die Verteilung von Material über Kindesmissbrauch) der Strafverfolgung zu melden.
    Benutzer, deren Inhalt markiert wurde, sollten in der Lage sein, eine Gegenbenachrichtigung zu senden, um sich gegen unrechtmäßige Entfernungen zu verteidigen.
  • Die Nutzer benötigen ein allgemeines Recht auf Beschwerde gegen Entscheidungen von Hosting-Unternehmen zur Moderation von Inhalten. Sie sollten auch über ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf informiert werden, wenn ihre Berufung erfolglos geblieben ist.
  • Die aufnehmenden Unternehmen sollten an klar definierte Verfahrensfristen für die Reaktion auf Bekanntmachungen und Gegenbekanntmachungen gebunden sein.
  • Es sollte einen Mindeststandard geben, der definiert, wie eine gültige Mitteilung aussehen muss und was sie enthalten muss; missbräuchliche Mitteilungen sollten durch wirksame Verwaltungsstrafen verhindert werden.
  • Wo immer möglich, sollte die vorübergehende Aussetzung angeblich illegaler Online-Inhalte oder -Aktivitäten Vorrang vor einer endgültigen Entfernung haben.
  • Transparente Berichte über Entfernungen, unrechtmäßige Inbetriebnahmen, Richtlinien, Prozesse und andere Praktiken von Hosting-Unternehmen, die sich auf die Benutzerrechte auswirken, sollten erforderlich sein.

Diese Liste ist zwar nicht vollständig, bildet aber die Grundlage für ein menschenrechtskonformes Notifizierungs- und Handlungssystem, das im Rahmen einer Überprüfung der E-Commerce-Richtlinie umgesetzt werden sollte. Die Gestaltung eines solchen Systems ist alles andere als einfach, und es gibt gegensätzliche wirtschaftliche und politische Interessen, die sich nachdrücklich bemühen werden, es auf ihre Weise zu gestalten.

Ähnlich wie die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR) und der Datenschutz bietet die Lösung des Rätsels der Inhaltsmoderation auf europäischer Ebene jedoch die einzigartige Gelegenheit, globale Menschenrechtsstandards für einen florierenden Online-Raum festzulegen – einen Raum, in dem sich jeder sicher fühlen, sich frei ausdrücken und von einem ungehinderten offenen Zugang zu dem riesigen Wissen und den Möglichkeiten des Internets profitieren kann.

E-Commerce-Richtlinie

Garantien für die freie Meinungsäußerung in der Ära der Online-Regulierung (11.09.2018)

Balance zwischen Wahrnehmung und Fairness: Wie erreicht man einen Kompromiss zwischen den Grundrechten bei der europäischen Zwischenhaftung? (PDF)

Manila Grundsätze für die Vermittlerhaftung

Die Santa Clara-Prinzipien zur Transparenz und Verantwortlichkeit bei der Inhaltsmoderation

Lesen Sie die anderen Artikel dieser Serie über die Überprüfung der E-Commerce-Richtlinie:
1) Die Büchse der Pandora öffnen?
2) Technologie ist die Lösung. Was ist das Problem?
3) Minderung von Kollateralschäden

 

Diego Naranjo wird neuer Leiter der EDRi-Politik

Von EDRi

European Digital Rights freut sich, bekannt zu geben, dass Diego Naranjo nach einem offenen Einstellungsverfahren von seiner Rolle als Senior Policy Advisor zurücktreten und seine Arbeit als Head of Policy der EDRi im September 2019 aufnehmen wird.

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In seiner neuen Position wird Diego eine zentrale Rolle in unseren Advocacy-Strategien einnehmen. Er wird unseren Aktionsplan koordinieren, entwerfen und ausführen, um die politischen Ziele zu erreichen und sicherzustellen, dass der Arbeitsplan des Richtlinienteams mit den allgemeinen Zielen von EDRi übereinstimmt. Diego wird auch das EDRi-Büroteam und die EDRi-Mitglieder unterstützen.

Diego kam im Oktober 2014 zu EDRi. Er hat sich für EDRi mit den Themen Datenschutz, Privatsphäre und Urheberrecht beschäftigt. Zuvor sammelte er internationale Erfahrungen beim Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, bei der EU-Grundrechtsagentur (FRA) und der Free Software Foundation Europe (FSFE). Auf nationaler Ebene arbeitete er als Rechtsanwalt in Spanien, war Mitbegründer der andalusischen Menschenrechtsorganisation Grupo 17 de Marzo und wurde zwischen 2017 und 2018 zu einem der sieben Mitglieder der Expertengruppe für digitale Rechte des spanischen Ministeriums für Energie, Tourismus und digitale Agenda ernannt.

In seiner Freizeit verbringt Diego viel Zeit damit, in einem Jazztrio Schlagzeug zu spielen und Klettern zu üben.

 

Deutsche Übersetzung der englischsprachigen Originalbeiträge von EDRi von Lutz Martiny

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